Gemeindeaufenthaltsabgabe (Ortstaxe)

Die Gemeindeaufenthaltsabgabe (auch Ortstaxe genannt) ist ab dem 1. Jänner 2014 pro Person und Übernachtung...

Veröffentlichungsdatum:

30.06.2023

Lesedauer

2 Minuten

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Beschreibung

Die Gemeindeaufenthaltsabgabe (auch Ortstaxe genannt) ist ab dem 1. Jänner 2014 pro Person und Übernachtung von allen Personen, die im Landesgebiet in den Beherbergungsbetrieben übernachten, geschuldet. Die Ortstaxe unterliegt nicht der Mehrwertsteuer, wird bei der Abreise fällig und muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.

Die Höhe der Abgabe (pro Person und Übernachtung) beträgt ab dem 01.01.2025:

  • 3,40 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von vier Sternen, vier Sternen „Superior“ und fünf Sternen,
  • 2,90 Euro für die Beherbergungsbetriebe laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58 mit einer Einstufung von drei Sternen und drei Sternen „Superior“, 
  • 2,40 Euro für alle anderen Beherbergungsbetriebe laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. Mai 2012, Nr. 9.

Die von den Abgabepflichtigen geschuldeten Beträge werden ohne Auf- und Abrundung auf den Euro eingehoben.


Von der Abgabe befreit sind:

  • Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres,
  • das Personal der Beherbergungsbetriebe und Personen, für deren Übernachtung keine Meldepflicht besteht.

Weitere Befreiungen sind in der Verordnung über die Einführung und Anwendung der Gemeindeaufenthaltsabgabe geregelt.

 

Inhaber der Abgabe ist die Gemeinde, in welcher der Beherbergungsbetrieb liegt. Damit sind gemeint:

  • gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe: Garnis, Pensionen, Gasthöfe, Motels, Hoteldörfer und Residences (Artikel 5 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58),
  • nicht gasthofähnliche Beherbergungsbetriebe: Berggasthäuser, Campings, Feriendörfer, Ferienhäuser und -wohnungen, Jugendferienheime und -herbergen (Artikel 6 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58),
  • Gästezimmer und Ferienwohnungen laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12, und nicht gewerbliche Vermietung von Zimmern und Wohnungen, welche im Artikel 1 Absatz 1/bis desselben Landesgesetzes geregelt sind, und
  • Urlaub auf dem Bauernhof laut Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 19. September 2008, Nr. 7.


Die Beherbergungsbetriebe sind Steuersubstitute mit Rückgriffsrecht gegenüber den Abgabeschuldnern (übernachtende Personen). 


Alle Beherbergungsbetriebe müssen innerhalb 15. des darauffolgenden Monats:

  1. die Meldung der Übernachtungen, auch wenn keine stattgefunden haben, sowie evtl. Befreiungen über das online-Portal TIC-Web durchführen  ,
  2. die Zahlung der eingehobenen Beträge (Ortstaxe) an die Gemeinde über das Zahlungsmittelsystem pagoPA tätigen. Der entsprechende Zahlungsmitteilungskodex wird bei der Meldung generiert.



Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Steueramt gerne zur Verfügung.



 

Kontakt

Steueramt

FRANZ-VON-DEFREGGER-GASSE 2, 39040 VILLANDERS+39 0472 866422steueramt@villanders.eu

Weitere Informationen

Zuletzt aktualisiert: 24.08.2025, 17:18 Uhr

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