Vergisst der Steuerzahler die Steuer innerhalb der Fälligkeit zu zahlen, so kann die freiwillige Berichtigung angewandt werden (Artikel 13 des GvD Nr. 472/1997). Zusätzlich zur Steuer sind die Strafen und Zinsen zu entrichten:
Sprint Berichtigung:
- Innerhalb 14 Tagen ab Einzahlungsfrist ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen eine Strafe von 0,10% für jeden Tag der Verspätung einzuzahlen.
Kurze Berichtigung:
- Ab dem 15. Tag und bis zum 30. Tag ab der Einzahlungsfrist ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen eine Strafe von 1,50% einzuzahlen.
Mittlere Berichtigung:
- Ab dem 31. Tag und bis zum 90. Tag ab der Einzahlungsfrist ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen eine Strafe von 1,67% einzuzahlen.
Lange Berichtigung:
- Vom 91. Tag bis zum 364. Tag ab der Einzahlungsfrist ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen eine Strafe von 3,75% einzuzahlen.
- Ab dem 365. Tag bis zum 729. Tag ab der Einzahlungsfälligkeit ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen eine Strafe von 4,29 % einzuzahlen.
- Ab dem 730. Tag ab der Einzahlungsfälligkeit ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen eine Strafe von 5,00 % einzuzahlen.
Bei der freiwilligen Berichtigung werden Strafen und Zinsen zur geschuldeten Steuer dazugezählt und mit demselben Steuerkodex eingezahlt.