Freiwillige Berichtigung

Vergisst der Steuerzahler die Steuer innerhalb der Fälligkeit zu zahlen, so kann die freiwillige Berichtigung...

Veröffentlichungsdatum:

30.06.2023

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1 Minute

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Vergisst der Steuerzahler die Steuer innerhalb der Fälligkeit zu zahlen, so kann die freiwillige Berichtigung angewandt werden (Artikel 13 des GvD Nr. 472/1997). Zusätzlich zur Steuer sind die Strafen und Zinsen zu entrichten:


Sprint Berichtigung:

  • Innerhalb 14 Tagen ab Einzahlungsfrist ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen eine Strafe von 0,10%  für jeden Tag der Verspätung einzuzahlen.

Kurze Berichtigung:

  • Ab dem 15. Tag und bis zum 30. Tag ab der Einzahlungsfrist ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen eine Strafe von 1,50einzuzahlen.

Mittlere Berichtigung:

  • Ab dem 31. Tag und bis zum 90. Tag ab der Einzahlungsfrist ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen eine Strafe von 1,67einzuzahlen.

Lange Berichtigung:

  • Vom 91. Tag bis zum 364. Tag ab der Einzahlungsfrist ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen eine Strafe von 3,75einzuzahlen.
  • Ab dem 365. Tag bis zum 729. Tag ab der Einzahlungsfälligkeit ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen eine Strafe von 4,29 einzuzahlen.
  • Ab dem 730. Tag ab der Einzahlungsfälligkeit ist zusätzlich zur geschuldeten Steuer und den Zinsen eine Strafe von 5,00 einzuzahlen.


Bei der freiwilligen Berichtigung werden Strafen und Zinsen zur geschuldeten Steuer dazugezählt und mit demselben Steuerkodex eingezahlt.

Kontakt

Steueramt

FRANZ-VON-DEFREGGER-GASSE 2, 39040 VILLANDERS+39 0472 866422steueramt@villanders.eu

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Zuletzt aktualisiert: 05.03.2024, 17:05 Uhr

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